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ELTERNBERATUNG
Nach § 95 Abs. 1a AußStrG - vor einvernehmlicher Scheidung
Auch einvernehmliche Scheidungen können für Kinder folgendes bedeuten:
einen schmerzlichen Einschnitt in ihre Lebenssituation,
einen massiven Verlust (auch, wenn unmittelbar dadurch eine Entspannung der aktuellen Lebenssituation eintreten kann),
das Gefühl von Ohnmacht, Hilflosigkeit, Wut und Scham,
Schuldgefühle, dass vielleicht eigenes Fehlverhalten der mögliche Grund für die Scheidung gewesen sein könnte,
Ängste, den Elternteil – der weggeht oder nicht mehr so häufig da ist – zu verlieren,
Loyalitätskonflikte gegenüber den Eltern,
Neuorientierung im Familienleben bei geänderten Lebensverhältnissen / getrennten Wohnorten.
Aus diesem Grund wird vom Gericht eine verpflichtende Beratung vorgeschrieben.
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