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ELTERNBERATUNG

Nach § 95 Abs. 1a AußStrG - vor einvernehmlicher Scheidung

Auch einvernehmliche Scheidungen können für Kinder folgendes bedeuten:


  • einen schmerzlichen Einschnitt in ihre Lebenssituation,

  • einen massiven Verlust (auch, wenn unmittelbar dadurch eine Entspannung der aktuellen Lebenssituation eintreten kann),

  • das Gefühl von Ohnmacht, Hilflosigkeit, Wut und Scham,

  • Schuldgefühle, dass vielleicht eigenes Fehlverhalten der mögliche Grund für die Scheidung gewesen sein könnte,

  • Ängste, den Elternteil – der weggeht oder nicht mehr so häufig da ist – zu verlieren,

  • Loyalitätskonflikte gegenüber den Eltern,

  • Neuorientierung im Familienleben bei geänderten Lebensverhältnissen / getrennten Wohnorten.


Aus diesem Grund wird vom Gericht eine verpflichtende Beratung vorgeschrieben.

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